gemäß § 15 der Satzung der Fußball-Vereinigung Wannsee e.V.

 

 

Präambel

In der Absicht, für die Mitglieder der Jugendabteilung außerhalb von Elternhaus, Schule und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten und in dem Bewusstsein, dass der Fußballsport junge Menschen besonders anspricht, gibt sich die Fußball-Vereinigung Wannsee e.V. folgende Jugendordnung.

 

§1 – Organisation

Die Jugendabteilung ist Träger der fußballsportlichen Jugendarbeit des Vereins. Sie ist finanziell unabhängig und trägt ihre Kosten selbst.

Der gewählte Jugendleiter ist allein für die Jugendabteilung verantwortlich und als solcher Mitglied des Vorstandes.

 

§2 – Mitglieder

Die Aufnahme von Mitgliedern in die Jugendabteilung bedarf der Zustimmung des Jugendleiters oder seines Stellvertreters.

Mitglieder der Jugendabteilung sind alle jugendlichen Vereinsangehörigen, die gemäß der Jugendordnung des Berliner Fußball-Verbandes für Jugend-Mannschaften spielberechtigt sind.

Mitglieder der Jugendabteilung sind auch Trainer, Betreuer und sonstige Mitarbeiter, die in der Jugendabteilung tätig und als solche Beauftragte des Vereins sind.

Bei Minderjährigen ist die Grundlage der Vereinszugehörigkeit eine von einem Elternteil bzw. vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Beitrittserklärung.

Der Austritt von Minderjährigen hat nur dann Gültigkeit, wenn die Austrittserklärung per Einschreiben an die Geschäftsstelle oder den Jugendleiter gesandt wird und von einem Elternteil bzw. dem Erziehungsberechtigten unterschrieben ist.

 

§3 – Jugendleiter

Der Jugendleiter hat die Jugendordnung verantwortlich zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten wird. Er ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein und hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

– Vertretung der Jugendabteilung im Vorstand.

– Vertretung der Jugendabteilung gegenüber rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personen, Vereinen, Anstalten und Jugendorganisationen sowie – nach Absprachen mit dem Vorstand – gegenüber Behörden.

– Vorsitz bei Sitzungen der Trainer und Betreuer.

– Koordination der gesamten Vereins-Jugendarbeit.

– Organisation von Veranstaltungen, Fußballturnieren und Reisen der Jugendabteilung.

– Kontaktpflege zu anderen Vereinen.

– Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Jugendabteilung.

– Beantragung von Sportplätzen und Sporthallen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

 

§4– Jugendvorstand

Um die umfangreiche Arbeit zu bewältigen, stehen dem Jugendleiter bis zu fünf Mitarbeiter zur Seite, die aus dem Kreis der Jugendmitarbeiter gewählt werden.

Es handelt sich um

– den stellvertretenden Jugendleiter

– den Leiter Spielbetrieb im Jugendbereich

– den Jugendkassierer

– zwei Beisitzer.

Eine Wahl einer Person für zwei Positionen – z.B. Jugendleiter und Jugendkassierer – ist zulässig. In diesem Fall kann ein dritter Beisitzer gewählt werden.

 

§5 – Trainer und Betreuer

Die Trainer und Betreuer unterstützen die Jugendleitung und bilden den Kreis der Jugendmitarbeiter. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass die ihnen von der Jugendleitung übertragenen Aufgaben rechtzeitig und richtig erfüllt werden und insbesondere der Spiel- und Trainingsbetrieb ordnungsgemäß abläuft.

§6 – Jugendvertretung

Die Jugendvertretung besteht aus den Spielführern oder Vertretern aller Jugend-Mannschaften. Diese haben das Recht, Vorschläge zur Jugendarbeit zu unterbreiten und – nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch den Jugendleiter – an den Sitzungen der Trainer und Betreuer teilzunehmen.

 

§7 – Wahlen der Jugendabteilung

Der Jugendvorstand wird mit einfacher Mehrheit von den Trainern, Betreuern und sonstigen Mitarbeitern der Jugendabteilung aus deren Kreis gewählt.

Die Wahl des Jugendvorstandes ist alle zwei Jahre rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen, bei welcher Neuwahlen anstehen. Die Amtszeit des neuen Jugendvorstands beginnt jedoch erst mit Beginn der Spielzeit, die der Wahl folgt, in der Regel am 01. Juli nach der Wahl. Bis zum 30. Juni nach der Neuwahl bleiben die Mitglieder des alten Jugendvorstandes im Amt, damit diese Spielzeit ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann und genügend Zeit für die Einarbeitung der neu gewählten Mitglieder der Jugendleitung verbleibt.

Die Wahl des Jugendleiters bedarf jedoch noch der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

Die Wahl des Jugendvorstandes erfolgt auf zwei Jahre im Turnus der Vorstandswahl. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

 

§8 – Beiträge

Alle Mitglieder der Jugendabteilung sind beitragspflichtig. Keinen Beitrag zu entrichten haben Trainer und Betreuer sowie sonstige Mitarbeiter der Jugendabteilung sowie deren Kinder. Weiterhin kann die Jugendleitung einzelne Mitglieder – insbesondere aus sozialen Gründen – von der Zahlung des Beitrages befreien.

Beiträge, Aufnahme- und Austrittsgebühren sind auf das Jugendkonto der Fußball-Vereinigung Wannsee zu überweisen bzw. werden vom Jugendkassierer entgegengenommen.

 

§9 – Jugendkasse

Die Jugendabteilung führt eine eigenständige Kasse und unterhält eigene Konten. Sie ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle der Jugendabteilung. Andere Stellen sind nicht berechtigt, für die Jugendkasse Zahlungen entgegenzunehmen oder zu verlangen.

Sämtliche Zahlungen aus der Jugendkasse dürfen nur geleistet werden, wenn sie im Interesse der Jugendabteilung erforderlich bzw. für den Unterhalt derselben bestimmt sind.

Auszahlungen aus der Jugendkasse sowie Abbuchungen von den Konten ohne Zustimmung bzw. Unterschrift des Jugendleiters sind in keinem Fall zulässig. Für Ausgaben hat der Jugendleiter die alleinige Entscheidungsbefugnis. Im Fall der Notwendigkeit von Ausgaben bei Abwesenheit des Jugendleiters entscheidet der Stellvertreter.

 

§10 – Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt nach Beschlussfassung des Vorstandes und der Jugendversammlung in Kraft.

 

14109  Berlin-Wannsee

12. April 2016